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COAST - folding bikes for urban environment

Wie gut kennt ihr euch mit Bike-Verkehrsregeln aus?

08 Dec 2022

Alles mit rechten Dingen. Welche Verkehrsregeln gelten für Radfahrer:innen?

Im Straßenverkehr besitzen Verkehrsteilnehmer:innen gewisse Rechte – aber auch jede Menge Pflichten! Betroffen davon sind ausnahmslos alle Verkehrsteilnehmer:innen: Autofahrer:innen, Motorradfahrer:innen, Fußgänger:innen – aber natürlich auch Personen, die auf dem Fahrrad unterwegs sind. Entgegen der oft vorherrschenden Annahme, dass ein Missachten dieser Regeln als Radfahrer:in „nicht so schlimm sei“, der täuscht sich. Ein Verstoß kann mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar mit dem Verlust des Führerscheins (wenn vorhanden) geahndet werden.

Richtig oder falsch? Verkehrsregeln für Radfahrer:innen

Ihr glaubt, ihr seid über die gängigen Verkehrsregeln für Zweiradfahrer:innen im Bilde? Dann versucht euch in folgendem kleinen Quiz der Best-of-Fahrradverkehrsregeln und entscheidet, ob die nachfolgenden Aussagen mit „Richtig“ oder „Falsch“ beantwortet werden. Aber nicht schummeln!

 

Helmtragen ist Pflicht

Falsch. Das Tragen eines Helms wird zwar ausdrücklich empfohlen, eine gesetzliche Helmpflicht besteht aber nicht. Wenn es nach uns geht, so gilt: Helm auf – und zwar immer! Er kann euch vor schweren Kopfverletzungen schützen, und im Zweifel sogar euer Leben retten!

Kopfhörer sind während des Fahrens erlaubt

Richtig. Sofern das Gehörte nur so laut ist, dass die Wahrnehmung in Bezug auf das, was um einen herum geschieht, nicht beeinträchtigt wird. Man sollte also noch den Verkehr und vor allem Sirenen klar hören können.

Es ist erlaubt, in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren

Diese Aussage ist dann richtig, wenn das Verbot der Einfahrt durch das Zusatzschild „RADFAHRER FREI“ ergänzt wird. Dann darf die Einbahnstraße „ausnahmsweise“ entgegen der Fahrtrichtung genutzt werden.

Für Fahrräder gilt die Fußgängerampel

Falsch. Dies war zwar mal so, gilt aber seit dem Jahr 2017 nicht mehr. Ist keine spezielle Radfahrampel vorhanden, müssen sich Biker:innen nach der normalen Fahrbahnampel richten. Übrigens: Der grüne Pfeil zum Rechtsabbiegen, darf sowohl von Autofahrer:innen, als auch von Radfahrer:innen genutzt werden.

Alkoholisiertes Fahrradfahren ist erlaubt

Falsch, aber: Das ist, wie beim Autofahren bedingt falsch, beziehungsweise bedingt richtig. Grundsätzlich gilt: Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein (wenn vorhanden) verlieren. Entscheidend sind die Promillegrenzen. Ab 1,6 Promille oder dann, wenn man als Radfahrer:in nicht mehr in der Lage ist, sein Bike zu kontrollieren, liegt eine Straftat vor. Im Vergleich dazu: Beim Autofahren liegt die Promillegrenze bei 0,5 Promille. Dies kann mit Punkten und mit Bußgeldern „belohnt“ werden. Kommt es zu einem Unfall, müssen Radfahrer:innen schon bei 0,3 Promille Alkohol im Blut mit einer Geldstrafe rechnen. Im schlimmsten Fall winkt der Verlust der Fahrerlaubnis. Für E-Bikes und Pedelecs gelten dieselben Regeln wie für unmotorisierte Bikes. Dahingestellt: Ob noch im Promille-Rahmen oder nicht – Fahren unter Alkoholeinfluss ist generell keine gute Idee. Denn: Einen Unfall möchte vermutlich niemand haben. Daher nach einer Party oder dem Besuch bei Freunden lieber schieben oder das Fahrrad stehen lassen.

Fahrradfahrer:innen dürfen auf dem Gehweg fahren

Grundsätzlich ist diese Aussage falsch. Bis auf ein paar Ausnahmen. Kinder unter 9 Jahren müssen den Gehweg benutzen, bis 10 Jahren dürfen sie es. Ab 11 Jahren gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene. Eine erwachsene Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein unter 9-jähriges Kind auf dem Gehweg begleiten. Davon abgesehen dürfen Radfahrer:innen nicht auf dem Gehweg fahren, es sei denn, es ist das Zusatzzeichen „RADFAHRER FREI“ in Sicht. Schieben hingegen ist erlaubt.

Das Handy darf auf dem Fahrrad benutzt werden

Richtig – aber nur, sofern sich das Handy nicht in der Hand befindet. So ist das Telefonieren über eine Freisprecheinrichtung oder das Musikhören mit Kopfhörern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (siehe oben). Wer das Telefon zum Telefonieren in die Hand nehmen will, muss vom Fahrrad absteigen.

Radwege müssen genutzt werden

Richtig, sofern diese als RADWEG, GEMEINSAMER GEH-UND RADWEG oder als GETRENNTER GEH- und RADWEG gekennzeichnet sind. Ausnahmen gibt es, wenn die Benutzung des Radwegs nicht zumutbar ist, wie etwa durch Hindernisse wie ein parkendes Auto, Baugerüste, Schnee oder Ähnliches. Die Fahrbahn darf grundsätzlich von allen Fahrzeugen genutzt werden.

Über den Zebrastreifen darf das Bike nur geschoben werden

Richtig. Sofern man den Vorrang, der auf einem Fußgängerüberweg gilt, in Anspruch nehmen möchte, ist das korrekt. Der gilt nämlich nur für Fußgänger:innen und Rollstuhlfahrer:innen. Wer über den Zebrastreifen radelt, muss auf den kreuzenden Verkehr auf der Fahrbahn achten.

Bußgelder für Radfahrer:innen – ein kurzer Überblick

Die geltenden Bußgelder für Vergehen im Straßenverkehr werden im sogenannten Bußgeldkatalog geregelt. So kostet die Nutzung des Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung 55 Euro, das Fahren ohne oder mit defektem Licht liegt bei 20 Euro. Ein Rotlichtverstoß ohne Gefährdung wird neben 60 Euro Bußgeld zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg geahndet – sollte es dabei zu einer Gefährdung oder einem Unfall kommen, fallen die Beträge deutlich höher aus. Eine Übersicht für Fahrradfahrer:innen: https://www.adfc.de/artikel/bussgeldkatalog-fuer-radfahrende


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